
Prüfungsamt
Auf diesen Seiten findest Du alle wichtigen Informationen zu den Prüfungsangelegenheiten in Deinen Studiengängen inklusive Ansprechpersonen der Prüfungsämter nach Fakultäten und Fachbereichen geordnet. Bei weiteren Fragen geben Dir Deine Prüfungsämter gerne Auskunft.
COVID-19-Regelungen, Allgemeine Hinweise [09.12.2022]
Corona-bedingte Anpassung des BayHIG und der Corona-Satzung: Semester/Fachsemester + Regelstudienzeit + Wiederholungsprüfungen:
Das Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 gelten in Bezug auf die in Prüfungsordnungen festgelegten Regeltermine und Fristen nicht als Fachsemester. Damit entstehen Studierenden keine Nachteile, wenn sie aufgrund der Sondersituation in diesen Semestern prüfungsrechtliche Regeltermine und Fristen nicht einhalten können. Diese „Fristverlängerungen“ treten automatisch ein, sodass kein gesonderter Antrag notwendig ist.
Zudem gilt für Studierende, die im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021, Sommersemester 2021 und Wintersemester 2021/2022 in einem Studiengang immatrikuliert und nicht beurlaubt waren/sind, grundsätzlich eine von der Regelstudienzeit abweichende, verlängerte „individuelle“ Regelstudienzeit.
Weitere Informationen findest Du unter:
- Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst: Corona-Regelungen bis einschließlich Sommersemester 2021
- Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst: COVID-19-bedingte Regelungen zur individuellen Regelstudienzeit und zu Prüfungen im Bayerischen Hochschulgesetz werden erneut verlängert
- Bayerische Staatskanzlei: Art. 99 Bestimmungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie
Kein vereinfachter Rücktritt von Prüfungen
Für Prüfungen ab dem 01.11.2021, welche sich auf das Wintersemester 2021/2022 beziehen, entfallen die bisherigen Sonderregelungen durch die Corona-Satzung.
Kein weiterer Wiederholungsversuch
§ 4 a der Corona-Satzung gilt nur noch für Prüfungen, die vor dem 01.11.2021 durchgeführt werden.
§ 4 a: Wird eine Prüfung nach § 4 a beim letzten Prüfungsversuch nicht bestanden und führt dieser Umstand zum endgültigen Nichtbestehen, so kann der zuständige Prüfungsausschuss einen weiteren Wiederholungsversuch zulassen, soweit die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat das Nichtbestehen aus pandemiebedingten Gründen nicht zu vertreten hat. Die Gründe müssen unverzüglich nach Bekanntgabe des Bescheids über das Nichtbestehen beim zuständigen Prüfungsamt schriftlich oder per E-Mail dargelegt werden.
Wiederholungsfristen
Legen die Prüfungs- und Studienordnungen hingegen Fristen unabhängig vom Semester fest, findet Art. 99 Abs. 1 BayHSchG keine Anwendung. Bspw.:
§ 19 Abs. 4 S. 1 PSO BWL B.Sc.: "Werden die fehlenden Prüfungen aus vom Studierenden zu vertretenden Gründen nicht innerhalb eines Jahres nach der in Abs. 3 Satz 1 festgelegten Frist bestanden oder sind die Wiederholungsmöglichkeiten vorher ausgeschöpft, so ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden."
oder
§ 19 Abs. 1 S. 3 PSO Biologie B.Sc.: "Die Wiederholungsprüfung ist in der Regel innerhalb von sechs Monaten, spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abzulegen."
Diese exemplarisch aufgelisteten Vorschriften stehen nicht unmittelbar mit dem Fachsemester im Zusammenhang, sondern legen allgemein eine Frist fest. Art. 99 Abs. 1 BayHSchG ist auf diese Vorschriften daher nicht anzuwenden. Die Corona-Satzung sieht für diese Konstellation allerdings eine gesonderte Regelung in § 7 vor, wodurch auch diese Fristen automatisch um die Zeit der Sommersemester 2020 oder Wintersemester 20/21 oder Sommersemester 2021 oder Wintersemester 2021/22 , mithin (jeweils) 6 Monate, verlängert werden.
Weitere Besonderheiten kannst Du auch der Corona-Satzung entnehmen.
Bei Fragen wende Dich bitte an das zuständige Prüfungsamt.
Hinweise zur Durchführung von Präsenzprüfungen
Keine Maskenpflicht: Bei Prüfungen besteht keine Pflicht, eine Maske zu tragen. Es wird jedoch empfohlen.
Risikogruppen: Studierende mit einem erhöhten Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf (sog. Risikogruppen) beachten bitte die folgenden Hinweise:
Die Sonderregelungen für die "Coronabedingte Nicht-Teilnahme an einer Prüfung" endet am 1. Januar 2023. Es genügt ab diesem Zeitpunkt nicht mehr, eine Nichtteilnahme an der Prüfung lediglich "plausibel zu machen", sondern es ist ein konkreter Nachweis der individuellen Prüfungsunfähigkeit beim Prüfungsamt zu erbringen. Hierzu ist die Attest-Funktion in cmlife zu verwenden und ein entsprechendes ärztliches Attest beizufügen. Die Aussage, dass beispielsweise ein Mitbewohner/eine Mitbewohnerin an Corona erkrankt sei, ist mithin nicht mehr ausreichend.
Bitte beachtet dies für Prüfungen, die ab dem 1. Januar 2023 stattfinden.
Hinweise zur Digitalen Einreichung von Abschlussarbeiten [01.10.2022]
Die Abgabe von Abschlussarbeiten, welche ab 1. Oktober 2022 angemeldet wurden, erfolgt im Dateiformat PDF/A digital über den Formularserver.
Nähere Informationen könnt ihr dem Hinweisblatt (PDF) entnehmen.