
Fakultät III – Rechts- und Wirtschaftswissenschaften
Rechtswissenschaftliche Studiengänge
Liebe Studierende,
Dokumente, Nachweise und Anträge könnt ihr elektronisch an das Prüfungsamt übermitteln.
Bitte beachtet auch die allgemeinen Hinweise auf der Hauptseite.
Bitte beachtet außerdem folgenden Aushang zu Fristen:
Prüfungsamt Referat I/4 Arbeitsgruppe III - Jura
Fakultät für Rechts- und Wirtschaftswissenschaften
Telefon: +49 (0)921 / 55-6154 oder -6155
E-Mail: pruefungsamt.jura@uni-bayreuth.de
Büro: Zimmer 1.20, Gebäude Rechts- und Wirtschaftswissenschaften II (RW II)
Universitätsstraße 30, 95447 Bayreuth
Prüfungsamt für den Bachelorstudiengang Recht und Wirtschaft
Fakultät für Rechts- und Wirtschaftswissenschaften
Telefon: +49 (0)921 / 55-6153
E-Mail: rechtundwirtschaft@uni-bayreuth.de
Büro: Zimmer 1.20, Gebäude Rechts- und Wirtschaftswissenschaften II (RW II)
Universitätsstraße 30, 95447 Bayreuth
Wir weisen darauf hin, dass wir aus technischen Gründen teilweise keine Mails der Domain "Outlook", "live", "hotmail" und "gmail.com" beantworten können. Bitte sendet Anfragen daher von Eurer studentischen Uni-Mail-Adresse aus.
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag von 08:30 bis 11:30 Uhr und
Mittwoch von 08:30 bis 15:30 Uhr
Es wird um einen Mund-Nasen-Schutz gebeten.
Hinweise und Formulare
Wirf Terminunterlagen für das Prüfungsamt Jura bitte im Briefkasten am Haupteingang des Gebäudes der Zentralen Universitätsverwaltung (ZUV) ein. Sonstige Unterlagen kannst Du auch an den Poststellen in den Gebäuden RW I und RW II einwerfen.
Für die Ablegung von Prüfungen (erstmalige Ablegung oder Wiederholung) ist die Immatrikulation zwingend erforderlich. Dies gilt für alle Prüfungen, auch für solche, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (z. B. Bachelor- oder Abschlussarbeit). Hier muss während der gesamten Dauer eine Einschreibung vorliegen. Nach Mitteilung der Bay. Staatsministerien für Unterricht und Kultus, sowie Wissenschaft und Kunst kann eine Prüfung, die abgelegt wurde, ohne dass eine Immatrikulation vorlag, als nicht bestanden gewertet werden.
1. Was ist zu tun im Krankheitsfall?
Kann ein Kandidat oder eine Kandidatin aus triftigen Gründen nicht zu einem Prüfungstermin erscheinen, so ist Folgendes zu beachten: Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin hat bezüglich des Nachweises seiner oder ihrer Prüfungsunfähigkeit eine Mitwirkungspflicht. Das bedeutet konkret:
Die Gründe für die Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Prüfungstermin, schriftlich beim Prüfungsamt angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Der Antrag muss Name, Adresse, Studiengang, Matrikelnummer, die versäumte Prüfung und das Prüfungsdatum enthalten.
Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest beizufügen, das grundsätzlich auf einer ärztlichen Untersuchung am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit beruhen muss. Außerhalb der üblichen Sprechzeiten kannst Du Dich an den Ärztlichen Bereitschaftsdienst wenden. Telefonisch ist der ärztliche Bereitschaftsdienst kostenlos unter der vorwahlfreien Bereitschaftsdienstnummer 116117 zu erreichen. Die Allgemeine Ärztliche KVB-Bereitschaftspraxis Bayreuth befindet sich in der Carl-Schüller-Straße 10, 95444 Bayreuth. Achte bei Computerausdrucken darauf, dass das Attest mit dem Arztstempel versehen ist.
Du hast die Möglichkeit, Deine Dokumente über die Attest-Funktion in cmlife digital an das für Deinen Studiengang zuständige Prüfungsamt zu übermitteln.
Solltest Du keine Möglichkeit haben, die Unterlagen digital zu übermitteln, kannst Du selbstverständlich alternativ ein von der Universität bereitgestelltes Formular nutzen und uns dieses per Post zukommen lassen.
2. Welche Informationen muss das ärztliche Attest beinhalten?
Nicht ausreichend für die Annahme der Prüfungsunfähigkeit ist ein ärztliches Attest, das sich darauf beschränkt, dem Kandidaten oder der Kandidatin eine Prüfungsunfähigkeit zu attestieren oder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen.
Die Beurteilung der Frage, ob im konkreten Fall Prüfungsunfähigkeit vorliegt, ist ein Rechtsakt, der in die Zuständigkeit der Prüfungsverwaltung fällt und im Gegensatz zur Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmenden nicht vom behandelnden Arzt oder von der behandelnden Ärztin entschieden werden kann. Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin hat in diesem Verfahren vielmehr die Funktion eines oder einer ärztlichen Sachverständigen, der bzw. die die vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen (Schmerzen, Fieber, Störung der Konzentrationsfähigkeit) so konkret zu beschreiben hat, dass es dem Prüfungsausschuss oder der Prüfungsverwaltung möglich ist, eine Entscheidung über das Vorliegen einer Prüfungsunfähigkeit zu treffen. Das heißt, bei ambulanter oder anderer hausärztlicher Behandlung müssen die Hindernisse für die Teilnahme an der Prüfung klar aus dem ärztlichen Zeugnis hervorgehen, z.B. Bettruhe, objektive Unfähigkeit, sich ohne erhebliche Beschwerden oder, ohne die Krankheit zu verschlimmern, zum Ort der Prüfung zu begeben und/oder dort sich der Prüfung zu unterziehen oder Ähnliches. Die genaue Bezeichnung der Krankheit ist hierbei nicht entscheidend.
Es bestehen jedoch keine Bedenken, dass der Arzt oder die Ärztin von sich aus statt einer ausführlichen Schilderung von Funktionsstörungen eine Diagnose in das Attest einträgt, wenn damit die Prüfungsunfähigkeit plausibler begründet werden kann, ohne dass der Kandidat oder die Kandidatin dadurch unverhältnismäßig bloßgestellt wird.
Schwankungen in der Tagesform, Prüfungsstress oder andere kurzfristig auftretende mentale Befindlichkeitsstörungen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne der Prüfungsfähigkeit.
Im Allgemeinen genügt das Attest eines niedergelassen Arztes oder einer niedergelassenen Ärztin nach Deiner Wahl. Alternativ kann das Prüfungsamt aber auch ein amtsärztliches Attest verlangen.
Wirst Du am Prüfungstag stationär in einem Krankenhaus behandelt, so musst Du eine Bescheinigung des Krankenhauses vorlegen.
Die Anerkennung des ärztlichen Attestes bzw. der Bescheinigung des Krankenhauses wird vom Prüfungsamt im Prüfungsverwaltungssystem dokumentiert; eine zusätzliche Mitteilung an Dich erfolgt nicht.
3. Ärztliche Schweigepflicht?
In dem Verlangen des Patienten oder der Patientin, ein zur Feststellung seiner oder ihrer Prüfungsunfähigkeit durch das Prüfungsamt geeignetes Attest auszustellen, liegt die konkludent erteilte Entbindung des Arztes oder der Ärztin von der Schweigepflicht hinsichtlich aller dazu erforderlichen Informationen. Insofern unterscheidet sich das ärztliche Attest bei Prüfungsunfähigkeit von einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Erwerbsleben, wo der Schutz der Arbeitnehmenden vor Kündigungen Berücksichtigung findet.
Du musst Dir darüber im Klaren sein, dass sich eine unterlassene oder ungenügende Mitwirkung an der Aufklärung der behaupteten Prüfungsunfähigkeit möglicherweise zu Deinem Nachteil auswirkt. Deshalb liegt es in Deinem Interesse, Deinen Arzt bzw. Deine Ärztin zu veranlassen, die tatsächlichen Umstände, die Deiner Teilnahme an der Prüfung entgegenstehen, so exakt wie möglich darzulegen, damit der Prüfungsausschuss oder die Prüfungsverwaltung über Deinen Antrag auf Anerkennung der Gründe entscheiden kann.
Literaturhinweis (mit Verweis auf Rechtsprechung): Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014
Laut dem Robert-Koch-Institut (RKI) besteht für verschiedene Personengruppen grundsätzlich ein erhöhtes Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf.
Für Studierende, die einer oder mehreren dieser Risikogruppen angehören, kann die Teilnahme an einer Präsenzprüfung ein erhebliches Gesundheitsrisiko darstellen. Wie groß das Gesundheitsrisiko für die einzelne Person ist, muss laut RKI jeweils durch eine individuelle Risikofaktoren-Bewertung auf dem Wege einer medizinischen Begutachtung geklärt werden. Die Universität Bayreuth appelliert daher an ihre Studierenden, eine entsprechende ärztliche Abklärung frühzeitig eigenverantwortlich vorzunehmen.
Studierende, für die die Teilnahme an einer Präsenzprüfung ein erhöhtes Gesundheitsrisiko darstellt, werden gebeten, sich so frühzeitig wie möglich (mind. 3 Wochen vor dem Prüfungstermin für Prüfungen ab dem 15.02.2021) an das zuständige Prüfungsamt zu wenden. Hierzu legen sie vor
- eine Liste der betroffenen Präsenzprüfung(en)
- ein ärztliches Attest, das ihnen bescheinigt, dass für sie auf der Grundlage einer individuellen Risikofaktoren-Bewertung ein erhöhtes Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf besteht und dass daher aus ärztlicher Sicht von der Teilnahme an einer Präsenzprüfung
- allgemein abgeraten oder
- nur unter besonderen Bedingungen (bspw. größerer Abstand zu den anderen Prüfungsteilnehmenden; ggf. eigener Prüfungsraum) empfohlen wird.
Wenn Studierende über aktuelle ärztliche Befunde verfügen, die eine individuelle Risikofaktoren-Bewertung zulassen, können sie sich für die Ausstellung eines Attests notfalls auch an die Betriebsärztinnen der Universität Bayreuth wenden.
Arbeitsmedizinische PraxisKatrin Pietschmann-Berr und Katrin Schmerber
Telefon: +49 (0)921 / 51667088
Filchnerstraße 2, 95448 Bayreuth
Über die Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen / Kompetenzen entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss bzw. die jeweilige Prüfungskommission. Anträge auf Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen / Kompetenzen sind im Prüfungsamt zusammen mit den Nachweisen einzureichen. Bei Fragen, etc. kann das für den Studiengang zuständige Prüfungsamt kontaktiert werden.
Nur für folgende Studiengänge:
Rechtswissenschaft (deutsch-spanisch) LL.B. und Rechtswissenschaft (deutsch-französisch) LL.B.
Die Abgabe von Abschlussarbeiten, welche ab 1. Oktober 2022 angemeldet wurden, erfolgt im Dateiformat PDF/A digital über den Formularserver.
Studiengänge
Prüfungsausschuss für die Zwischenprüfung: Vors.: Studiendekanin, Prof. Dr. Nina Nestler
Prüfungsausschuss für die Juristische Universitätsprüfung: Vors. Prof. Dr. Nikolaus Bosch
Prüfungsausschussvors.: Prof. Dr. Kay Windthorst
Prüfungsausschussvors.: Prof. Dr. Robert Magnus
Prüfungsausschusvors.: Prof. Dr. Kay Windthorst
Betreuung des Masterprogramms: Kirstin Freitag
Zusatzstudien
Studienberater: Martin Acker
Leitung: Prof. Dr. Michael Grünberger u. Prof. Dr.-Ing. Andreas Jess
Studiengangsmoderator: Prof. Dr. Michael Grünberger
Ansprechpartner: Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff u. Prof. Dr. Thomas Koellner
Studiengangsmoderator: Prof. Dr. Thoko Kaime
Juristische Staatsprüfungen
Prüfungsausschüsse für die Erste Juristische Staatsprüfung beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz
Vorsitzender (auf der Seite des Landesjustizprüfungsamtes):
Zuständiges Prüfungsamt
Bayerisches Staatsministerium der JustizLandesjustizprüfungsamt
Telefon: +49 (0)89 / 5597 -1987 oder -2591
E-Mail: pruefungsamt@stmj.bayern.de
Fax: +49 (0)89 / 5597-1812
Geschäftsstelle: Zimmer 265 / II. Stock
Prielmayerstraße 7, 80335 München (Hausanschrift) o. 80097 München (Postanschrift)
Ansprechpersonen, Informationen und Anmeldeformulare zur Ersten Juristischen Staatsprüfung gibt es ebenfalls auf der Homepage des Landesjustizprüfungsamtes.