Fakultät VII – Fakultät für Lebenswissenschaften: Lebensmittel, Ernährung und Gesundheit
Ob Immatrikulation, Ablegen von Prüfungen oder Krankmeldungen: Die wichtigsten Informationen des Prüfungsamts der Fakultät für Lebenswissenschaften haben wir für dich auf dieser Seite zusammengestellt.
Liebe Studierende,
Dokumente, Nachweise und Anträge könnt ihr elektronisch an das Prüfungsamt übermitteln.
Bitte beachtet auch die allgemeinen Hinweise auf der Hauptseite.
Prüfungsamt VII
Fakultät für Lebenswissenschaften: Lebensmittel, Ernährung und Gesundheit
E-Mail: pruefungsamt.leg@uni-bayreuth.de
Telefon: +49 (0)9221 / 407-1009
Büro: 1. Obergeschoss, 2.12
Fritz-Hornschuch-Straße 13, 95326 Kulmbach
Öffnungszeiten
Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr
Hinweise und Formulare
Für die Ablegung von Prüfungen (erstmalige Ablegung oder Wiederholung) ist die Immatrikulation zwingend erforderlich. Dies gilt für alle Prüfungen, auch für solche, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (z. B. Bachelor- oder Abschlussarbeiten). Hier muss während der gesamten Dauer eine Einschreibung vorliegen. Nach Mitteilung der Bay. Staatsministerien für Unterricht und Kultus, sowie Wissenschaft und Kunst kann eine Prüfung, die abgelegt wurde, ohne dass eine Immatrikulation vorlag, als nicht bestanden gewertet werden.
1. Was ist zu tun im Krankheitsfall?
Kann ein Kandidat oder eine Kandidatin aus triftigen Gründen nicht zu einem Prüfungstermin erscheinen, so ist Folgendes zu beachten: Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin hat bezüglich des Nachweises seiner oder ihrer Prüfungsunfähigkeit eine Mitwirkungspflicht. Das bedeutet konkret:
Die Gründe für die Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Prüfungstermin, schriftlich beim Prüfungsamt angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Der Antrag muss Name, Adresse, Studiengang, Matrikelnummer, die versäumte Prüfung und das Prüfungsdatum enthalten.
Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest beizufügen, das grundsätzlich auf einer ärztlichen Untersuchung am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit beruhen muss. Außerhalb der üblichen Sprechzeiten kannst Du Dich an den Ärztlichen Bereitschaftsdienst wenden. Telefonisch ist der ärztliche Bereitschaftsdienst kostenlos unter der vorwahlfreien Bereitschaftsdienstnummer 116117 zu erreichen. Die Allgemeine Ärztliche KVB-Bereitschaftspraxis Bayreuth befindet sich in der Carl-Schüller-Straße 10, 95444 Bayreuth. Achte bei Computerausdrucken darauf, dass das Attest mit dem Arztstempel versehen ist.
Du hast die Möglichkeit, Deine Dokumente über die Attest-Funktion in cmlife digital an das für Dich Studiengang zuständige Prüfungsamt zu übermitteln.
Solltest Du keine Möglichkeit haben, die Unterlagen digital zu übermitteln, kannst Du selbstverständlich alternativ ein von der Universität bereitgestelltes Formular nutzen und uns dieses per Post zukommen lassen.
2. Welche Informationen muss das ärztliche Attest beinhalten?
Nicht ausreichend für die Annahme der Prüfungsunfähigkeit ist ein ärztliches Attest, das sich darauf beschränkt, dem Kandidaten oder der Kandidatin eine Prüfungsunfähigkeit zu attestieren oder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen.
Die Beurteilung der Frage, ob im konkreten Fall Prüfungsunfähigkeit vorliegt, ist ein Rechtsakt, der in die Zuständigkeit der Prüfungsverwaltung fällt und im Gegensatz zur Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmenden nicht vom behandelnden Arzt oder von der behandelnden Ärztin entschieden werden kann. Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin hat in diesem Verfahren vielmehr die Funktion eines oder einer ärztlichen Sachverständigen, der bzw. die die vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen (Schmerzen, Fieber, Störung der Konzentrationsfähigkeit) so konkret zu beschreiben hat, dass es dem Prüfungsausschuss oder der Prüfungsverwaltung möglich ist, eine Entscheidung über das Vorliegen einer Prüfungsunfähigkeit zu treffen. Das heißt, bei ambulanter oder anderer hausärztlicher Behandlung müssen die Hindernisse für die Teilnahme an der Prüfung klar aus dem ärztlichen Zeugnis hervorgehen, z.B. Bettruhe, objektive Unfähigkeit, sich ohne erhebliche Beschwerden oder, ohne die Krankheit zu verschlimmern, zum Ort der Prüfung zu begeben und/oder dort sich der Prüfung zu unterziehen oder Ähnliches. Die genaue Bezeichnung der Krankheit ist hierbei nicht entscheidend.
Es bestehen jedoch keine Bedenken, dass der Arzt oder die Ärztin von sich aus statt einer ausführlichen Schilderung von Funktionsstörungen eine Diagnose in das Attest einträgt, wenn damit die Prüfungsunfähigkeit plausibler begründet werden kann, ohne dass der Kandidat oder die Kandidatin dadurch unverhältnismäßig bloßgestellt wird.
Schwankungen in der Tagesform, Prüfungsstress oder andere kurzfristig auftretende mentale Befindlichkeitsstörungen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne der Prüfungsfähigkeit.
Im Allgemeinen genügt das Attest eines niedergelassen Arztes oder einer niedergelassenen Ärztin nach Deiner Wahl. Alternativ kann das Prüfungsamt aber auch ein amtsärztliches Attest verlangen.
Wirst Du am Prüfungstag stationär in einem Krankenhaus behandelt, so musst Du eine Bescheinigung des Krankenhauses vorlegen.
Die Anerkennung des ärztlichen Attestes bzw. der Bescheinigung des Krankenhauses wird vom Prüfungsamt im Prüfungsverwaltungssystem dokumentiert; eine zusätzliche Mitteilung an Dich erfolgt nicht.
3. Ärztliche Schweigepflicht?
In dem Verlangen des Patienten oder der Patientin, ein zur Feststellung seiner oder ihrer Prüfungsunfähigkeit durch das Prüfungsamt geeignetes Attest auszustellen, liegt die konkludent erteilte Entbindung des Arztes oder der Ärztin von der Schweigepflicht hinsichtlich aller dazu erforderlichen Informationen. Insofern unterscheidet sich das ärztliche Attest bei Prüfungsunfähigkeit von einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Erwerbsleben, wo der Schutz der Arbeitnehmenden vor Kündigungen Berücksichtigung findet.
Du musst Dir darüber im Klaren sein, dass sich eine unterlassene oder ungenügende Mitwirkung an der Aufklärung der behaupteten Prüfungsunfähigkeit möglicherweise zu Deinem Nachteil auswirkt. Deshalb liegt es in Deinem Interesse, Deinen Arzt bzw. Deine Ärztin zu veranlassen, die tatsächlichen Umstände, die Deiner Teilnahme an der Prüfung entgegenstehen, so exakt wie möglich darzulegen, damit der Prüfungsausschuss oder die Prüfungsverwaltung über Deinen Antrag auf Anerkennung der Gründe entscheiden kann.
Literaturhinweis (mit Verweis auf Rechtsprechung): Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014
Über die Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen / Kompetenzen entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss bzw. die jeweilige Prüfungskommission. Anträge auf Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen / Kompetenzen sind im Prüfungsamt zusammen mit den Nachweisen einzureichen. Bei Fragen, etc. kann das für den Studiengang zuständige Prüfungsamt kontaktiert werden.
Die Abgabe von Abschlussarbeiten, welche ab 1. Oktober 2022 angemeldet wurden, erfolgt im Dateiformat PDF/A digital über den Formularserver.
Die Abschlussdokumente für alle Studiengänge werden auf Antrag des Studierenden ausgestellt. Studierende, deren Studien- und Prüfungsordnung in CAMPUSonline hinterlegt ist, können diesen Antrag digital auf cmlife stellen. Dort eröffnet das System, sobald alle Leistungen ordnungsgemäß verbucht sind, die Option „Zeugnis beantragen“ auszuwählen und den Antrag digital an das Prüfungsamt zu versenden
Alle übrigen Studierenden finden hier ein Antragsformular. Sie können den Antrag entweder im Original im Prüfungsamt einreichen (persönlich oder per Post) oder ihn aber auch ausgefüllt und unterschrieben als E-Mail-Anhang zuschicken. Bitte reiche den Antrag aber erst ein, wenn alle erforderlichen Leistungen in CAMPUSonline verbucht sind.
Bei Beendigung ihres Studiums erhalten die Absolventinnen und Absolventen neben der Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades und dem Zeugnis mit Angabe der Prüfungsnoten auch ein Diploma Supplement in englischer Sprache.
Das Diploma Supplement erläutert den Aufbau und die Struktur des Studienganges. In dieses Dokument können auch Angaben darüber aufgenommen werden, ob der Absolvent bzw. die Absolventin an einem Auslandsaufenthalt teilgenommen und dort Studien- und Prüfungsleistungen erbracht hat.
Studierende, die wünschen, dass diese Angaben in ihrem Diploma Supplement aufgeführt werden, werden gebeten, rechtzeitig vor Ausstellung der Abschlussdokumente Nachweise über die Auslandsaufenthalte im Prüfungsamt vorzulegen.
Corona-bedingte Anpassung des BayHIG und der Corona-Satzung: Semester/Fachsemester + Regelstudienzeit + Wiederholungsprüfungen:
Das Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 gelten in Bezug auf die in Prüfungsordnungen festgelegten Regeltermine und Fristen nicht als Fachsemester. Damit entstehen Studierenden keine Nachteile, wenn sie aufgrund der Sondersituation in diesen Semestern prüfungsrechtliche Regeltermine und Fristen nicht einhalten können. Diese „Fristverlängerungen“ treten automatisch ein, sodass kein gesonderter Antrag notwendig ist.
Zudem gilt für Studierende, die im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021, Sommersemester 2021 und Wintersemester 2021/2022 in einem Studiengang immatrikuliert und nicht beurlaubt waren/sind, grundsätzlich eine von der Regelstudienzeit abweichende, verlängerte „individuelle“ Regelstudienzeit.
Weitere Informationen findest Du unter:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayHIG-130
Bachelor-Studiengänge
Prüfungsausschuss: Vors. Prof. Dr. Christian Fikar, Stellv.: Prof. Dr. Tina Bartelmeß
Master-Studiengänge
Prüfungsausschuss: Vors. Prof. Dr. Susanne Baldermann, Stellv.: Prof. Dr. Janin Henkel-Oberländer
Prüfungsausschuss: Vors. Prof. Dr. Tina Bartelmeß, Stellv.: Prof. Dr. Tim Dorlach
Modulstudien
Bitte wende dich an die Arbeitsgruppe des Prüfungsamtes, das den Studiengang betreut, in dem das jeweilige Modul definiert ist.