FAQs zum Verhalten im Krankheitsfall
Arbeitsunfähigkeit
Eine Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Das bedeutet, dass der/die Beschäftigte den Arbeitgeber bereits am ersten Tag zu Beginn der vereinbarten Arbeitszeit bzw. der geltenden Kernzeit, am besten aber so früh wie möglich, über seine/ihre Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer informieren muss.
Krankmeldungen müssen durch die Beschäftigten über das e-Formular (https://forms.uni-bayreuth.de/formcycle/form/alias/1/eAU/) erfolgen.
Es wird empfohlen, das jeweilige Sekretariat und/oder Vorgesetzten als zusätzlichen Adressaten im e-Formular anzugeben, um die Weitergabe der Informationen sicherzustellen. Eine automatische Weiterleitung der Meldung erfolgt nicht.
Die Meldung hat persönlich zu erfolgen. In Ausnahmefällen kann die Meldung durch das jeweilige Sekretariat übernommen werden. Alle erforderlichen Informationen sind hierfür von den Beschäftigten mitzuteilen.
An arbeitsfreien Tagen ist eine Krank-/Gesundmeldung über den Formularserver nicht notwendig.
Das im Intranet hinterlegte e-Formular ist für folgende Meldungen zu nutzen:
- Arbeitsunfähigkeit
- Arbeits- und Wegeunfall
- Genehmigte Rehamaßnahme/Kur
- Gesundmeldung
- Kind krank/Kind gesund
Die zutreffende Auswahl ist durch Anklicken des jeweiligen Feldes zu treffen.
Das e-Formular wurde grundsätzlich für die Nutzung am PC entwickelt, es lässt sich allerdings auch über das Smartphone bedienen. Hierfür wird die Umstellung auf die PC-Ansicht empfohlen, eventuell ist eine horizontale Ausrichtung des Smartphones notwendig.
Das e-Formular ist zudem auch in englischer Sprache verfügbar (Spracheinstellung oben rechts).
Im Freitextfeld können bei Bedarf notwendige Hinweise zur Arbeitsunfähigkeit ergänzt werden , beispielsweise wenn man während eines Arbeitstages krank geworden ist oder den Dienst vor dem prognostizierten Ende der Arbeitsunfähigkeit angetreten hat.
- Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der/die Beschäftigte eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauffolgenden Arbeitstag (4. Kalendertag) vorzulegen.
- Die Frist bezieht sich auf die Kalendertage, weshalb Wochenenden, Feiertage sowie arbeitsfreie Tage bei dieser Frist mitgezählt werden.
Beispiel: Bei einer Arbeitsunfähigkeit, die am Freitag beginnt und über das Wochenende andauert, ist das ärztliche Attest spätestens am Montag erforderlich.
Was ist zu beachten, wenn ich nach Ende der Erstbescheinigung weiterhin erkrankt bin?
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der/die Beschäftigte verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung (Folgebescheinigung) vorzulegen und den Arbeitgeber über die Verlängerung zu informieren.
Es muss erneut eine digitale Abwesenheitsmeldung vorgenommen werden, bei der das Feld „Folgebescheinigung“ zu markieren ist.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der/die Beschäftigte verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung (Folgebescheinigung) vorzulegen und den Arbeitgeber über die Verlängerung zu informieren.
Es muss erneut eine digitale Abwesenheitsmeldung vorgenommen werden, bei der das Feld „Folgebescheinigung“ zu markieren ist.
- gesetzlich Versicherte:
Zum 01. Januar 2023 wurde die bisherige Papierbescheinigung durch ein digitales Verfahren ersetzt. Diese elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wird von der Arztpraxis direkt an die jeweilige Krankenkasse weitergeleitet und kann von der Personalabteilung dort abgerufen werden. In der Regel ist das Vorlegen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform beim Arbeitgeber somit nicht mehr erforderlich.
- Privatversicherte und Beamte/-innen:
Das digitale eAU-Verfahren gilt nicht für privat Versicherte/Beamte. Diese müssen die Papierbescheinigung weiterhin im Original vorlegen.
Wird die Arbeit aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitstages abgebrochen, so wird nicht der gesamte Tag als arbeitsunfähig gewertet. Dieser Tag zählt nicht als Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Der Entgeltfortzahlungsanspruch greift ab dem Zeitpunkt des Arbeitsabbruchs und deckt die Arbeitszeit bis zum Erreichen der Sollzeit ab. Der Tag zählt nicht als voller Krankheitstag und muss demnach nicht gemeldet werden. Folglich entfällt auch eine Gesundmeldung bei Rückkehr am nächsten Tag. Beim Verlassen des Arbeitsplatzes muss der/die Beschäftigte „Krank gehen“ buchen.
Achtung: Der abgebrochene Tag zählt jedoch zu den möglichen drei Kalendertagen ohne ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Bei Dienstantritt nach einer Erkrankung muss eine Gesundmeldung am ersten Arbeitstag (nicht an arbeitsfreien Tagen) über das e-Formular erfolgen.
Ein unmittelbar nach der Erkrankung angetretener Urlaubs- oder Gleittag zählt als Dienstantritt. Gesundmeldungen dürfen nicht im Voraus erfolgen.
Ohne diese Gesundmeldung wird der/ die Beschäftigte weiterhin als krank geführt, was ggf. zu einer Unterbrechung der Lohnfortzahlung führen kann.
Wird die Arbeit aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitstages abgebrochen, so wird nicht der gesamte Tag als arbeitsunfähig gewertet. Dieser Tag zählt nicht als Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Der Entgeltfortzahlungsanspruch greift ab dem Zeitpunkt des Arbeitsabbruchs und deckt die Arbeitszeit bis zum Erreichen der Sollzeit ab. Der Tag zählt nicht als voller Krankheitstag und muss demnach nicht gemeldet werden. Folglich entfällt auch eine Gesundmeldung bei Rückkehr am nächsten Tag. Beim Verlassen des Arbeitsplatzes muss der/die Beschäftigte „Krank gehen“ buchen.
Achtung: Der abgebrochene Tag zählt jedoch zu den möglichen drei Kalendertagen ohne ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Erkrankung des Kindes
Beschäftigte können zur Betreuung eines kranken Kindes zu Hause bleiben, wenn die Voraussetzungen des § 45 SGB V vorliegen.
Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Ihr Kind sowie Sie selbst sind gesetzlich krankenversichert und haben Anspruch auf Krankengeld.
- Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet (keine Altersgrenze bei Kindern mit Behinderung).
- Die Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Pflege und Betreuung Ihres Kindes wurde durch ein ärztliches Attest bestätigt.
- Im Haushalt lebt keine weitere Person, die das Kind betreuen kann.
Auch im Falle einer Erkrankung des Kindes ist eine digitale Abwesenheitsmeldung über das e-Formular der UBT erforderlich. Dies gilt auch bei Dienstantritt nach der Genesung des Kindes.
Die Erkrankung des Kindes muss ab dem ersten Tag mit einem ärztlichen
Attest nachgewiesen werden.
- Sofern der/die Beschäftigte oder das Kind privat versichert sind, muss die ärztliche Bescheinigung im Original vorgelegt werden.
- Bei gesetzlich versicherten Beschäftigten mit gesetzlich versicherten Kindern kann das ärztliche Attest über den Formularserver hochgeladen und zusammen mit der Meldung versendet werden.
Nach Arbeitsantritt ist zusätzlich die Urlaubs- bzw. grüne Karte mit den entsprechenden Einträgen und Unterschriften bei der Zeiterfassung/Personalabteilung einzureichen.
Bei bereits genehmigten Urlaubs- oder Gleittagen bleiben diese bestehen. Eine Krankmeldung „Kind krank“ ist nicht möglich.
a. Gesetzlich Versicherte:
Für die Zeit der Arbeitsbefreiung erhalten die Beschäftigten von der Universität kein Entgelt. Sie haben jedoch auf Antrag Anspruch auf Kinderkrankengeld über ihre gesetzliche Krankenversicherung. Die Höchstzahl der Krankheitstage kann den aktuell geltenden gesetzlichen Bestimmungen (§ 45 Abs. 2 und 2 a SGB V) entnommen werden.
b. Beamt*innen und Privatversicherte:
Beamt*innen haben nach den beamtenrechtlichen Vorschriften und privat krankenversicherte Arbeitnehmer*innen nach tarif- oder einzelvertraglichen Vereinbarungen Anspruch auf bezahlte Dienst- bzw. Arbeitsbefreiung. Beamt*innen erhalten bei Erkrankung des Kindes eine Sonderzahlung unter Fortzahlung der Bezüge.
c. Gesetzlich Versicherte mit privat versicherten Kindern:
Es besteht die Möglichkeit der Arbeitsbefreiung von bis zu vier Arbeitstagen im Kalenderjahr nach § 29 Abs. 1 S. 1 e) bb) TV-L.
Reha, RVfit, Mutter-Kind-Kur
Rehabilitationsmaßnahmen: Vor Antritt sind die Genehmigung des Rehabilitationsträgers und das Einladungsschreiben der Reha-Klinik, nach der Entlassung die Aufenthaltsbescheinigung der Reha-Klinik einzureichen.
Mutter-Kind-Kur: Vor Antritt sind die Genehmigung der Krankenkasse sowie das Einladungsschreiben der Kurklinik, nach der Entlassung die Aufenthaltsbescheinigung der Einrichtung einzureichen.
Rehabilitationsmaßnahmen: Vor Antritt sind die Genehmigung des Rehabilitationsträgers und das Einladungsschreiben der Reha-Klinik, nach der Entlassung die Aufenthaltsbescheinigung der Reha-Klinik einzureichen.
Mutter-Kind-Kur: Vor Antritt sind die Genehmigung der Krankenkasse sowie das Einladungsschreiben der Kurklinik, nach der Entlassung die Aufenthaltsbescheinigung der Einrichtung einzureichen.
Wiedereingliederung
Da während der stufenweisen Wiedereingliederung Arbeitsunfähigkeit besteht, ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weiterhin erforderlich. Eine Zeiterfassung erfolgt nicht.
Nach ärztlicher Beratung ist ein Antrag auf stufenweise Wiedereingliederung bei der zuständigen Krankenkasse oder dem Rehabilitationsträger zu stellen.
Der in Abstimmung mit dem Beschäftigten vom behandelnden Arzt erstellte individuelle Wiedereingliederungsplan ist vor Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung der Personalabteilung zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.
Arbeitsunfall
Im Falle eines Arbeits- oder Wegeunfalls ist ebenfalls eine Meldung über das e-Formular vorzunehmen. Zusätzlich hat der Lehrstuhl den Unfall unverzüglich beim Sicherheitsingenieur Herrn Dipl.-Ing. Dieter Spörl zu melden. Die notwendigen Formblätter finden Sie unter www.sicherheitswesen.uni-bayreuth.de/de/unfaelle/index.html