Hausordnung der Universität Bayreuth vom 30. September 2020 in der Fassung der Ergänzung vom 10. Februar 2023

Zur Gewährleistung eines geordneten Universitätsbetriebes erlässt der Präsident aufgrund Art. 21 Abs. 12 Satz 1 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 382) geändert worden ist, und § 29 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) vom 12. Dezember 2000 (GVBl S. 873; 2001 S. 28 BayRS 200- 21-I), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 24. April 2018 (GVBl. S. 281) geändert worden ist, für die Universität Bayreuth folgende Hausordnung:


§ 1 Geltungsbereich

Die Hausordnung gilt für alle durch die Universität Bayreuth (im Folgenden Universität) genutzten Grundstücke, Gebäude und Räume. Sie ist von allen Personen, die sich im Bereich der Universität Bayreuth aufhalten, zu beachten. Sofern für angemietete Grundstücke und Gebäude eine gesonderte Hausordnung der Vermieterin oder des Vermieters anzuwenden ist, gilt diese Hausordnung ergänzend.

§ 2 Hausrecht

(1) Das Hausrecht wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten ausgeübt.

(2) Hausrechtsbeauftragte üben das Hausrecht im übertragenen Recht aus. Aufgrund der Übertragung sind sie insbesondere befugt, in ihrem Zuständigkeitsbereich Hausverbote zu erteilen

(3) Hausrechtsbeauftragte der Präsidentin oder des Präsidenten sind folgende Universitätsmitglieder:

  1. die amtlich tätigen Mitglieder des Lehrkörpers in den von ihnen benutzten Unterrichtsräumen,
  2. die Leiterinnen und Leiter/Vorsitzenden der Leitung der Einrichtungen für den Bereich der jeweiligen Einrichtung,
  3. die Dekaninnen und Dekane für diejenigen Räume ihres Fachbereichs, die diesem zur unmittelbaren Nutzung zugewiesen sind,
  4. die Sitzungsleiterinnen und Sitzungsleiter während der Sitzung von Kollegialorganen der Universität und ihrer Gremien,
  5. generell oder für den Einzelfall von der Präsidentin oder dem Präsidenten beauftragte Universitätsmitglieder,
  6. die Leiterin oder der Leiter der Zentralen Technik bzw. die von ihr oder ihm Beauftragten (z. B. Sicherheitsdienst),
  7. nach der Geschäftsverteilung für Angelegenheiten des Hausrechts zuständige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  8. jede Mitarbeiterin oder jeder Mitarbeiter in dem ihr oder ihm zugewiesenen Arbeitsbereich

(4) Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Hausrechtsbeauftragten werden in Ausübung des Hausrechts nach den allgemeinen Bestimmungen vertreten. 

(5) Die in Ausübung des Hausrechts von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder in deren oder dessen Vertretung getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen gehen denen der Hausrechtsbeauftragten in jedem Fall vor.

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Die Gebäude der Universität Bayreuth sind – soweit keine anderen Regelungen bestehen – grundsätzlich zu nachfolgend aufgeführten Zeiten geöffnet: 

montags bis freitags: 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr, samstags: 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr 

Schließungsbedingte Verschiebungen der Öffnungszeiten sind möglich. Abweichende Regelungen in den einzelnen Gebäuden, z. B. während der vorlesungsfreien Zeit, sind möglich und werden gesondert festgesetzt. Außerhalb dieser Zeiten sind die Gebäude grundsätzlich verschlossen zu halten. Die Außentüren sind unmittelbar nach Betreten oder Verlassen des Gebäudes zu verschließen. In Ausnahmefällen erforderlich werdender allgemeiner Dienstbetrieb außerhalb der Öffnungszeiten regeln die Institute und Lehrstühle in eigener Verantwortung, die Zentrale Technik ist zu unterrichten. Sie haben dabei zu beachten, dass die Gebäude geschlossen gehalten werden und dass für die Sicherheit des Gebäudes und der Einrichtungen gesorgt ist. Die übrigen außerhalb des Universitätsgeländes liegenden Gebäude (ob staatseigen oder angemietet) wie z. B. Campus Kulmbach, Iwalewahaus, Dr.-Hans-Frisch-Straße, Hugo-Rüdel-Straße, Schloss Thurnau, Nürnberger Straße sowie in der Prieserstraße werden selbstständig und in Eigenverantwortung von den Gebäudenutzerinnen und Gebäudenutzern geöffnet und verschlossen.

(2) Hausrechtsbeauftragte, Beauftragte der Zentralen Technik sowie die Bewachungsunternehmen können bei Personen, die außerhalb der Öffnungszeiten in den Gebäuden oder im Hochschulgelände angetroffen werden, den Namen feststellen und sie ggf. zum Verlassen der Gebäude und des Hochschulgeländes auffordern. Besondere Vorkommnisse werden entsprechend dokumentiert und die oder der Beauftragte der Zentralen Technik darüber informiert.

§ 4 Sicherheit und Ordnung

(1) Die Gebäude und Gebäudeteile der Hochschule dürfen nur im Rahmen nachfolgender Bestimmungen und grundsätzlich nur zu Dienst- und Unterrichtszwecken und entsprechend der Hochschulaufgaben (Art. 2 und 3 Abs. 1 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)) benutzt werden. Beschäftigte und Besucherinnen und Besucher haben Gelände, Gebäude und sonstige Anlagen der Universität Bayreuth stets pfleglich zu behandeln, in ordentlichem Zustand zu erhalten und Beschädigungen und Verunreinigungen zu vermeiden.

(2) Fluchtwege und Feuerwehrzufahrten sind generell freizuhalten.

(3) Alle Universitätsangehörigen sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Schäden aller Art, insbesondere durch Feuer, Diebstahl oder Einbruch verhütet und alle technischen Einrichtungen ordnungsgemäß benützt werden. Jedes unbefugte Entnehmen, Handhaben und Beschädigen von Einrichtungen aller Art wird zivilrechtlich und strafrechtlich verfolgt.

(4) Nach Beendigung der Unterrichtsveranstaltungen sind die Hörsäle zu verlassen, insbesondere darf das Reinigungspersonal nicht behindert werden.

(5) Das Rauchen ist in Innenräumen der Gebäude der Universität Bayreuth verboten. Dies gilt auch für den Konsum von elektrischen Zigaretten (E-Zigaretten). Das Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz – GSG) findet Anwendung

(6) In den Bibliotheken und Unterrichtsräumen ist die Mitnahme und der Verzehr von Speisen und Getränken grundsätzlich untersagt.

(7) In sämtlichen Räumen, Gängen, Treppenaufgängen, Höfen und insbesondere in den Toiletten ist auf Sauberkeit zu achten. Abfälle aller Art dürfen nur in die dafür aufgestellten Abfallbehälter geworfen werden.

(8) Bei Regen, Sturm und Schneetreiben sind die Fenster rechtzeitig zu schließen. Für widrigenfalls etwa verursachten Fensterglasbruch sowie für Wasserschäden und sonstige Folgeschäden haften die Benutzerinnen und Benutzer der Räume. Geöffnete Fenster sind zu sichern.

(9) Für den Verschluss der Instituts- und Seminarräume, Dienstzimmer usw. sowie für das sichere Aufbewahren von Wertgegenständen sind die Berechtigten verantwortlich, ebenso für das Ausschalten der Beleuchtung und das Schließen der Fenster beim Verlassen der Räume. Das gewaltsame Öffnen von Türen und Fenstern ist verboten.

(10) Festgestellte Schäden und Mängel sowie Unregelmäßigkeiten oder besondere Vorkommnisse sind unverzüglich der Zentralen Technik über die Internetseite: www.zt.uni-bayreuth.de/de/stoerungen zu melden; dringende Störungen sind immer telefonisch über Tel. 2117 zu melden.

(11) Das Mitführen von Fahrrädern in Gebäuden ist verboten. Fahrräder sind an den dafür vorgesehenen Plätzen abzustellen. Das Abstellen in und vor den Eingängen ist nicht gestattet. Dort stehende Fahrräder können kostenpflichtig entfernt werden. Für Beschädigungen, die im Zusammenhang mit dem Entfernen von Fahrrädern entstehen, haftet die Universität Bayreuth nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Entfernte Fahrräder werden für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt und an diejenige oder denjenigen herausgegeben, die oder der glaubhaft macht, die oder der Berechtigte zu sein. Nach Ablauf dieses Zeitraumes können die Fahrräder zu Gunsten des Freistaates verwertet oder entsorgt werden.

(12) Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen geparkt werden. Das Abstellen von Mopeds, Rollern, Kraftfahrzeugen und Gegenständen in Gebäuden, insbesondere in Kellern, Kellergängen, Ein- und Durchfahrten, ist aus Gründen des Brandschutzes untersagt; gleiches gilt für Grünflächen. Die Verkehrs- und Parkordnung der Universität Bayreuth ist einzuhalten.

(13) Hunde dürfen auf dem Gelände der Universität Bayreuth nur an der Leine geführt werden. Die Hochschulleitung kann im Einzelfall Ausnahmen vom Leinenzwang zulassen. Ausnahmen bestehen insbesondere für Hunde, die als Rettungshunde oder von der Polizei, der Bundespolizei oder dem Zoll als Diensthunde auf dem Universitätsgelände eingesetzt werden.  Im Übrigen ist das Mitbringen von Haustieren in die Dienstgebäude und Diensträume der Universität Bayreuth sowie die ihnen zugehörigen Anlagen grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Dienststelle.

§ 5 Genehmigungspflichtige und unzulässige Betätigungen

(1) Sämtliche Störungen des geordneten Universitätsbetriebs sind untersagt. Auf den von der Universität verwalteten Grundstücken und genutzten Gebäuden und Räumen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung bzw. der Zustimmung per E-Mail (Genehmigung) durch die Universität:

  1. das Aushängen von Anschlägen und Plakaten sowie das Verteilen von Handzetteln und Flugblättern,
  2. das Veranstalten von Sammlungen sowie von Wahlen,
  3. das Aufstellen von Informations- und Verkaufsständen sowie jede andere Art des Vertriebs von Waren und des Sammelns von Bestellungen
  4. die Benutzung von Hörsälen und anderen Räumen für Veranstaltungen, die nicht solche der Universität selbst sind.
  5. Live-Musik, Auftritte und sonstige Veranstaltungen,
  6. wesentliche bauliche Veränderungen,
  7. Film-, Fernseh-, Video- und Tonaufnahmen in analoger oder entsprechender digitaler Form, soweit diese nicht für den Gebrauch von Forschung und Lehre oder allgemein gestattet sind

 

Ein Rechtsanspruch auf Überlassung von Räumen bzw. Genehmigung besteht nicht. Eine Genehmigung kommt nicht in Betracht, wenn der gesetzliche Auftrag der Hochschule gefährdet oder eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nach seiner Zielsetzung im Widerspruch zur freiheitlich demokratischen Grundordnung steht oder die Veranstaltung nach Ziel, Inhalt und Form im Widerspruch zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung steht.

(2) Anschläge von Plakaten, Hinweisen, Ankündigungen, Mitteilungen usw. dürfen nur an den dafür vorgesehenen Anschlagtafeln oder in Schaukästen angebracht werden. Auf bestimmte Veranstaltungen bezogene Anschläge sind spätestens am zweiten Tage nach der Veranstaltung bzw. mit Ablauf der Aushanggenehmigung zu entfernen.

(3) Betteln und Hausieren, jede Art des Feilbietens von Waren, das Aufsuchen von Universitätsangehörigen zum Abschluss privater Geschäfte innerhalb der Dienstgebäude sowie parteipolitische Betätigung in Wort und Schrift sind in den Gebäuden und auf den von der Universität verwalteten Grundstücken der Universität verboten (siehe §§ 29 bis 32 AGO). Für das Feilbieten von Waren kann die Universität entsprechend des Abs. 1 eine Ausnahme erteilen.

(4) Die Benutzung von Rollschuhen, Inline-Skates, Skateboards, Rollern u. ä . in den Universitätsgebäuden ist unzulässig. Der Gebrauch von Fluggeräten (etwa Drohnen und Flugmodelle) ist für die von der Hochschule genutzten Grundstücke und Gebäude, außer zu Lehr- und Forschungszwecken der Universitätsmitglieder, verboten; der Gebrauch zu Lehr- und Forschungszwecken ist nach Anzeige bei der oder dem Beauftragten der Zentralen Technik zulässig. Dies gilt auch für das Überfliegen des Geländes der Hochschule durch andere unbemannte Fluggeräte. Ausnahmen hiervon können durch die Hausrechtsbeauftragte oder den Hausrechtsbeauftragten gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 6 erteilt werden.

(5) Das Mitführen von Waffen und gefährlichen Gegenständen ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Polizei, Zoll, andere Sicherheitsbehörden und die von der Universität beauftragten Sicherheitsunternehmen, soweit eine Berechtigung zum Mitführen vorliegt.

(6) Im Geltungsbereich dieser Hausordnung ist es jedem untersagt, in Wort, Schrift und Geste die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich zu machen sowie Kennzeichen und Symbole zu verwenden, die im Geiste verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren.

(7) Grundstücke, Gebäude und Räume der Universität dürfen von Unbefugten nicht als Aufenthaltsort genutzt werden. Wird die Nutzung von Hochschulgrundstücken durch Hochschulfremde als Durchgang geduldet, kann diese Duldung jederzeit widerrufen werden.

§ 6 Plakatierung

(1) Plakatiert werden darf nur an den dafür eigens ausgewiesenen Flächen. Plakate an anderen Stellen werden entfernt. Mehrfachplakatierung am selben Ort ist nicht gestattet. Das Plakatieren sowie das Aufstellen von Werbeträgern (z. B. Tafeln, Säulen u. ä .) sowohl beweglicher als auch unbeweglicher Art durch Dritte ist nur mit Einverständnis der Universität Bayreuth zulässig. Für das Anbringen von Plakaten sind nur solche Hefter zugelassen, die sich rückstandslos und leicht entfernen lassen (Heftzwecken, Tesakrepp etc.). Wer plakatiert, ist für die Entfernung der Plakate verantwortlich. Plakate, die auf Veranstaltungen hinweisen, sind spätestens zwei Tage nach der Veranstaltung bzw. mit Ende der Aushanggenehmigung zu entfernen. Unabhängig davon werden die Anschläge in angemessenen Zeitabständen durch die Universität Bayreuth entfernt

(2) Die Anschlagtafeln dürfen nur von den genannten Einrichtungen/Institutionen entsprechend den Überschriften genutzt werden. Insbesondere ist es nicht erlaubt, Ankündigungen, Anschläge und sonstige Mitteilungen politischen Inhalts anzubringen. Auf Anschlagflächen in den Gebäuden mit der Bezeichnung „Amtliche Bekanntmachungen/Universitätsinterne Mitteilungen“ dürfen nur offizielle Bekanntmachungen, Mitteilungen der Universitätsverwaltung, der Fakultäten, der Lehrstühle und der zentralen Einrichtungen angebracht werden. Hinweise auf Veranstaltungen der Studierendenvertretungen sind auf den mit der Überschrift „Studentenvertretungen“ gekennzeichneten Aushangflächen anzubringen. Auf Tafeln, die mit der Überschrift „Veranstaltungen, Konzerte“ o. ä. gekennzeichnet sind, können auch außeruniversitäre Veranstalter für kulturelle Zwecke werben. Private Aushänge von Hochschulmitgliedern sind auf die dafür vorgesehenen Flächen, die als „Allgemeine Mitteilungen“ oder „Sonstiges“ gekennzeichnet sind, zu beschränken. Ein Bekleben der Litfaßsäulen an den Standorten Geisteswissenschaften I und Behelfsbauten darf nur durch die von der Stadt Bayreuth mit dem Stadtmarketing beauftragte Gesellschaft (derzeit Bayreuth Marketing & Tourismus GmbH (BMTG)) erfolgen. Die Litfaßsäule an der Mensa (Studierendensäule) darf nur durch das Studierendenparlament oder die Fachschaften beklebt werden.

(3) Auf Plakaten, Anschlägen, Hinweisen usw. von Dritten muss die oder der Verantwortliche (Verantwortlicher i. S. d. Pressegesetzes) erkennbar sein. Fehlt diese Angabe, können die Plakate, Anschläge, Hinweise usw. sofort entfernt werden.

(4) Produkt- und Firmenwerbung sowie jegliche Verteilung von Flugblättern und Handzetteln ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Universität Bayreuth und an den genannten Stellen erlaubt. Die Beseitigung des Werbematerials ist kostenpflichtig.

(5) Verstöße gegen die Vorschriften der Plakatierung oder sonstige Anordnungen in diesem Zusammenhang kann die Universität Bayreuth mit folgenden Maßnahmen verfolgen:

a) Aufforderung, die Vorschriften zur Plakatierung in Zukunft zu beachten, und Mitteilung, dass der Verstoß gegen die Plakatierordnung registriert wird;
b) Kostenpflichtiges Entfernen der Plakate, Anschläge, Hinweise, Flugblätter usw.;
c) Androhung eines Hausverbotes für das Universitätsgelände und deren Gebäude;
d) Hausverbot und Androhung einer Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) für den Fall der Zuwiderhandlung;
e) Anzeige wegen Hausfriedensbruch (§ 123 StGB). Werden durch das Plakatieren Schäden an Gebäuden oder Anlagen verursacht, behält sich die Universität vor, Strafanzeige wegen der Beschädigung oder Zerstörung von Gegenständen, die zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen (§§ 303, 304 StGB), zu erstatten. Für die entstandenen Schäden ist Ersatz zu leisten. Die genannten Maßnahmen können unabhängig von der Schwere des jeweiligen Verstoßes einzeln oder miteinander kombiniert ergriffen werden. Bei wiederholten Verstößen können sie wiederholt ergriffen werden. Die Maßnahmen können gegen die handelnde Person, gegen die Veranstalterin oder den Veranstalter und/oder gegen die sonstige für die Plakatierung Verantwortliche oder den sonstigen für die Plakatierung Verantwortlichen ergriffen werden. Aufwendungs- und Schadensersatz kann pauschaliert verlangt werden.

§ 7 Fundsachen 

Fundgegenstände sind in den Poststellen, den Pforten bzw. bei der Hausmeisterin oder dem Hausmeister abzugeben. Nach einer Woche werden sie an die zentrale Poststelle weitergeleitet. Sie werden für die Dauer von acht Wochen von der Universität aufbewahrt und an diejenige oder denjenigen herausgegeben, die oder der glaubhaft macht, Berechtigte oder Berechtigter zu sein. Nach Ablauf von acht Wochen können Fundsachen zugunsten des Freistaates Bayern verwertet werden. 

§ 8 Schließfächer

Die benutzten Tagesschließfächer sind täglich spätestens eine Viertelstunde vor Schließung des Gebäudes durch die Nutzerin oder den Nutzer zu entleeren. Die Universitätsverwaltung (i. d. R. die Zentrale Technik) behält sich das Recht vor, die nicht entleerten Schließfächer bei Verstößen gegen die Nutzungszeit zu öffnen und zu entleeren. Der Inhalt kann bei der zentralen Poststelle abgeholt werden (vgl. § 7). Nach einer zwangsweisen Entleerung der Schließfächer wird der Inhalt des Schließfaches für die Dauer von acht Wochen aufbewahrt und im Anschluss verwertet. Der Freistaat Bayern haftet nicht für Verlust oder Beschädigung der im Schließfach oder bei der Hausverwaltung bzw. der Universitätsbibliothek verwahrten Gegenstände (außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit). Die Nutzerin oder der Nutzer haftet für jeden Schaden, der durch sie oder ihn oder die aufbewahrten Gegenstände entsteht. Missbräuchliche Benutzung oder Beschädigung werden ggf. strafrechtlich verfolgt. 8Soweit vorhanden, gelten ergänzend die jeweiligen Nutzungsbedingungen für Schließfächer (z. B. Nutzungsbedingungen für Schließfächer im Lesesaal der Zentralbibliothek).

§ 9 Ahnung von Verstößen

Die Ahndung von Verstößen gegen die Hausordnung erfolgt nach den geltenden gesetzlichen Regelungen. Nach pflichtgemäßem Ermessen kann bei Zuwiderhandlung ein Hausverbot erteilt werden. Die Universität behält sich rechtliche Schritte, insbesondere bei Eintritt eines Schadens, gegenüber der Verursacherin oder dem Verursacher vor.

§ 10 Allgemeine Ordnungsbestimmungen

(1) Die für einzelne Geländeteile, für besondere Einrichtungen, Institute, Laboratorien bestehenden ergänzenden Ordnungen sind zu beachten. Abweichende Regelungen, die unter anderem den Aushängen entnommen werden können, bestehen z.B. für die Gebäude und das Gelände des Ökologisch-Botanischen Gartens und für die Bibliotheken.

(2) Ergänzend gelten die Vorschriften der AGO.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Die Hausordnung tritt am 11. Februar 2023 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. September 2020 tritt die bisherige Hausordnung der Universität Bayreuth vom 30. März 2005, zuletzt geändert mit der Zweiten Änderung vom 10. März 2008, außer Kraft.

Bayreuth, den 10. Februar 2023

Professor Dr. Stefan Leible, Präsident der Universität Bayreuth