Mitwirkung

Mitwirkung bedeutet, dass von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahmen vor der Durchführung rechtzeitig, eingehend und mit dem Ziel der Verständigung mit dem Personalrat erörtert werden müssen. Auch hier kann der Personalrat bei verschiedenen Angelegenheiten initiativ werden. In Streitfällen entscheidet das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst nach Verhandlungen mit dem dortigen Hauptpersonalrat endgültig.

Mitwirkung

  • Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten
  • Regelung der Ordnung in der Dienstselle und des Verhaltens der Beschäftigten
  • Erlass von Disziplinarverfügungen und bei Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten
  • Verlängerung der Probezeit
  • Entlassung von Beamten auf Probe oder Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben
  • vorzeitige Versetzung in den Ruhestand
  • Allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten
  • Aufstellung von Grundsätzen für die Auswahl von Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen
  • Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden
  • Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs
  • Gestaltung der Arbeitsplätze
  • Aufstellung von Grundsätzen der Personalbedarfsrechnung
  • Ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber