Mitbestimmung und eingeschränkte Mitbestimmung

Mitbestimmung heißt, dass die Dienststelle Maßnahmen nur mit Zustimmung der Personalvertretung durchführen kann. In bestimmten Fällen kann die Personalvertretung auch die Initiative ergreifen. Können Personalvertretung und Dienststelle sich nicht einigen, wird die strittige Angelegenheit zwischen dem Bayerischen Staatsministerium Wissenschaft, Forschung und Kunst und dem dortigen Hauptpersonalrat neu verhandelt. Kommt es auch dort zu keiner Einigung, ist die letzte Instanz eine Einigungsstelle unter Vorsitz eines neutralen Richters. Die Mitbestimmung ist das stärkste Recht, das der Personalvertretung zur Verfügung steht, aber wie Sie weiter unten lesen können, ist dieses Recht doch in vielen Fällen eingeschränkt.


Mitbestimmung mit bindender Entscheidung der Einigungsstelle (teilweise mit Initiativrecht) u.a.

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
  • Aufstellung des Urlaubsplans
  • Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialreinrichtungen
  • Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern
  • Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen
  • Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen, wenn der Beschäftigte sie beantragt
  • Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmer
  • Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer
  • Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen für Arbeitnehmer


Eingeschränkte Mitbestimmung durch Verweigerungkatalog (Art. 75 Abs. 2 BayPVG)

Die Personalvertretung kann die Zustimmung zu nachfolgenden personellen Maßnahmen nur verweigern, wenn sie gegen Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge usw. verstoßen oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, bzw. den Frieden der Dienststelle stören.

  • Personelle Maßnahmen für Arbeitnehmer
  • Einstellung
  • Höhergruppierung, Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit auf Dauer
  • Rückgruppierung, Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit auf Dauer
  • Versetzung zu einer anderen Dienststelle
  • Abordnung für die Dauer von mehr als 6 Monaten, es sei denn, der Beschäftigte ist mit der Abordnung einverstanden
  • Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit
  • Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der Arbeitszeit oder Urlaub oder Widerruf einer genehmigten Teilzeitbeschäftigung
  • Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten

 

Personelle Maßnahmen für Beamte (hier hat die Einigungsstelle nur eie Empfehlungsrecht) u.a.

  • Einstellung, Anstellung
  • Beförderung
  • Nicht nur vorübergehende Übertragung der Dienstaufgaben eines anderen Amtes mit höherem oder niedrigerem Endgrundgehalt, Zulassung zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe.
  • Versetzung zu einer anderen Dienststelle.
  • Abordnung für die Dauer von mehr als 6 Monaten, es sei denn der Beschäftigte ist mit der Abordnung einverstanden.
  • Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichen der Altersgrenze.
  • Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.
  • Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der Arbeitszeit oder Urlaub.
  • Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten für Beamte.


Eingeschränkte Mitbestimmung durch bloßes Empfehlungsrecht der Einigungsstelle u.a.

  • Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten
  • Inhalt von Personalfragebogen für Beamte
  • Beurteilungsrichtlinien für Beamte
  • Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen für Beamte.
  • Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten.
  • Einführung und Anwendung von automatisierten Verfahren zur Personalverwaltung