Anhörungs-, Unterrichtungs- und Informationsrecht

Anhörungs- und Unterrichtungsrecht

Allgemein nach Art. 69 Abs.2 BayPVG: Die Personalvertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 

  • Bei Maßnahmen zur Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren
  • Vor der Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvorschlag
  • Vor Durchführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen
  • Vor fristlosen Entlassungen, außerordentlichen Kündigungen
  • In allen Angelegenheiten bei den monatlichen Besprechungen mit dem Dienststellenleiter

 Informationsrecht

  • Bei Abhaltung von Prüfungen
  • Bei Besprechungen zwischen Dienststellenleiter und Sicherheitsbeauftragten
  • Unfallanzeigen, Unfalluntersuchungsprotokolle
  • Zusätzliche Informationsrechte können sich aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ergeben, wenn dies zu einer sachgerechten Amtsführung und Interessenwahrnehmung erforderlich ist