Anhörungs-, Unterrichtungs- und Informationsrecht
Anhörungs- und Unterrichtungsrecht
Allgemein nach Art. 69 Abs.2 BayPVG: Die Personalvertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
- Bei Maßnahmen zur Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren
- Vor der Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvorschlag
- Vor Durchführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen
- Vor fristlosen Entlassungen, außerordentlichen Kündigungen
- In allen Angelegenheiten bei den monatlichen Besprechungen mit dem Dienststellenleiter
Informationsrecht
- Bei Abhaltung von Prüfungen
- Bei Besprechungen zwischen Dienststellenleiter und Sicherheitsbeauftragten
- Unfallanzeigen, Unfalluntersuchungsprotokolle
- Zusätzliche Informationsrechte können sich aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ergeben, wenn dies zu einer sachgerechten Amtsführung und Interessenwahrnehmung erforderlich ist

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