Beauftragter für Studierende mit Behinderung

Universität Bayreuth

1. Beauftragter für Studierende mit Behinderung und chronischen Erkrankungen

Dr. Ulf Vierke

Münzgasse 9

95444 Bayreuth

Tel.: 09 21/55 - 4601

Tel. Sekretariat Frau Pape.: 55-4600

Fax: 09 21/55 – 4602

Das Sekretariat ist Di, Do, Fr. von 8.30 bis 13 Uhr und Mi. von 8.30 bis 16 Uhr besetzt.

Kontakt über neue E-Mail: BSS [ at ] uni-bayreuth.de

Stellvertretung:

Sarah Böllinger als Stellvertreterin: sarah punkt boellinger [ at ] uni-bayreuth punkt de, Tel: 0921/55-4606

2.  Organisation des Studiums

2.1. Nachteilsausgleiche

Bewerbung und Zulassung

1. Allgemeine Informationen

Studieninteressierte mit Behinderung oder chronischer Krankheit können bei der Bewerbung für einen zulassungsbeschränkten Studiengang bei der ZVS bzw. an einer Hochschule Sonderanträge stellen, die behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen helfen sollen.

2. Auswahl nach Härtegesichtspunkten - Härtefall

Mit dem Härtefallantrag können behinderte und chronisch kranke Studierende, die sich in einer schwerwiegenden Ausnahmesituation befinden, beantragen, innerhalb der Härtequote am Zulassungsverfahren teilzunehmen. Der Nachweis der Schwerbehinderung allein reicht jedoch für die Anerkennung als Härtefall nicht aus. Besondere gesundheitliche Umstände, die eine sofortige Zulassung erfordern, sind unter anderem eine fortschreitende Erkrankung oder Behinderung, die eine längere Wartezeit unzumutbar macht, und/oder der Tatbestand, dass gerade der gewählte Studiengang eine erfolgreiche (Wieder-) Eingliederung verspricht. Die gesundheitlichen Umstände müssen durch ein fachärztliches Gutachten belegt werden. Erforderlich ist immer auch der persönliche Antrag, der persönlich und individuell gestellt werden sollte und auch eure Motivation für das Gelingen des Studiums deutlich zum Ausdruck bringen. Die Rangfolge wird durch den Grad der persönlichen Härte bestimmt.

 

3. Antrag auf Nachteilsausgleich - Verbesserung der Durchschnittsnote und der Wartezeit

Falls ein Härtefallantrag nicht gestellt werden kann oder keine Aussicht auf Erfolg hat, kann ein Antrag auf Nachteilsausgleich gestellt werden.

  • Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote:

Falls Sie nachweisen können, dass Sie unverschuldet daran gehindert gewesen sind, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, können Sie einen Antrag auf Verbesserung der Note stellen. Dazu sind ein fachärztliches Gutachten und ein Schulgutachten vorzulegen. In dem Schulgutachten muss dargelegt werden, wie sich die persönliche Situation auf die Schulleistungen ausgewirkt hat und welche Note erreicht hätte werden können.

  • Antrag auf Verbesserung der Wartezeit:

Falls Sie nachweisen können, dass Sie unverschuldet daran gehindert gewesen sind, das Abitur zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, können Sie einen Antrag auf Verbesserung der Wartezeit stellen. Auch in diesem Fall sind entsprechende Nachweise und Schulgutachten zwingend.

Bitte beachten: Alle genannten Anträge sind spätestens zum jeweiligen

Bewerbungsschluss einzureichen. Später eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden.

 

Studienleistungen und Prüfungen

Nach dem Hochschulrahmengesetz (HRG) und den entsprechenden Hochschulgesetzen der Länder sind die besonderen Bedürfnisse von behinderten und chronisch kranken Studierenden zu berücksichtigen. Die Gestaltung der Studien- und Prüfungsordnungen wurde daher so gewählt, dass behinderten und chronisch kranken Studierenden modifizierbare Bedingungen geboten werden können. Es soll damit die größtmögliche Chancengleichheit gegenüber nicht-behinderten Studierenden durch eine individuell angemessene und anpassbare Studien- und Prüfungssituation geschaffen werden.

 

Auszug aus dem Bayerischen Hochschulgesetz Art.2 (3)

Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern und unterstützen die Einrichtung von Kinderbetreuungsstätten für die Kinder von Mitgliedern der Hochschule. Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Behinderung und bestellen einen Beauftragten oder eine Beauftragte für Studierende mit Behinderung, dessen oder deren Aufgaben in der Grundordnung geregelt werden. Sie tragen dafür Sorge, dass Studierende mit Behinderung in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Die Hochschulen fördern in ihrem Bereich kulturelle und musische Belange sowie den Sport.

 

Mögliche Prüfungsmodifikationen (Beispiele):

  • Zeitverlängerung
    Zeitverlängerungen bei Klausuren oder mündlichen Prüfungen, bei schriftlichen Seminararbeiten, bei Vorbereitungszeiten für Referate oder auch die Regelstudienzeit
  • Umwandlung der Prüfungsformen
    mündliche in schriftliche oder schriftliche in mündliche Prüfungen, Umwandlung von Praktika in theoretische Arbeiten etc.
  • Zulassung von Hilfen
    Nutzung von personellen und/oder technischen Hilfen, z.B. Vorlesen der Fragen in Prüfungen, Einschalten von Gebärdensprachdolmetscher/innen, Computernutzung bei Prüfungen, zusätzliche (Ruhe)Pausen und/oder separater Raum bei Prüfungen etc.
  • Abänderung von Praktikums- oder Exkursionsbestimmungen
  • Befreiung von der regelmäßigen Anwesenheitspflicht in Lehrveranstaltungen
    mit Ausgleich der Anwesenheit durch Erbringen einer kompensatorischen Leistung

Bei der Suche nach den für Sie geeigneten Prüfungsmodifikationen können Sie selbstverständlich auch die Beratung der Kontaktstelle Studium und Behinderung in Anspruch nehmen.

Generell gilt: Solche nachteilsausgleichenden Maßnahmen werden nicht in Leistungsnachweisen oder Zeugnissen dokumentiert und wirken sich nicht auf die Bewertung von Studien- und Prüfungsleistungen aus.

So wird der Nachteilsausgleich beantragt:

Ein Nachteilsausgleich ist schriftlich formlos und rechtzeitig (!) an den Vorsitzenden des Prüfungsausschuss des jeweiligen Studienganges zu beantragen. In diesem Antrag sollte der/die Studierende die für sie/ihn geeigneten Nachteilsausgleiche darlegen. Außerdem muss die Behinderung oder chronische Krankheit durch ein fachärztliches Attest (und /oder Schulgutachten, Schwerbehindertenausweis) nachgewiesen werden.

Es empfiehlt sich, vor Antragsstellung Kontakt mit dem Behindertenbeauftragten für Studierende mit Behinderung und chronische Krankheiten aufzunehmen. Nach der Gewährung des Nachteilsausgleichs sollten Sie die konkreten Maßnahmen frühzeitig mit den beteiligten Lehrkräften besprechen.

Abmelden einer Prüfung

Aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse (zum Beispiel Krankheit, Unfall,...) kann es vorkommen, dass Sie eine Prüfung, zu der Sie sich angemeldet haben, nicht ablegen können.

2.2 Beurlaubung

Nach Art. 48 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes besteht die Möglichkeit, dass sich Immatrikulierte aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium beurlauben lassen.

Wenn Sie aufgrund Ihrer Erkrankung oder Behinderung vorübergehend nicht studierfähig sind, ist dies zum Beispiel ein wichtiger Grund für eine Beurlaubung.

Einen Antrag auf Beurlaubung können Sie mit einem geeigneten Nachweis (z.B. einem fachärztlichen Attest, aus dem hervorgeht, dass Sie aufgrund Ihrer Erkrankung nicht voll studierfähig sind) in der Studentenkanzlei einreichen.

(Link zum Formular)

 

2.3. BAföG

Spezielle Regelungen für behinderte und chronisch kranke Studierende

Die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsfördergesetz (BAföG) steht auch für behinderte und chronisch kranke Studenten zur Studienfinanzierung an erster Stelle, wenn keine ausreichenden Eigenmittel zur Verfügung stehen und das Einkommen oder Vermögen der Eltern bzw. des Ehegatten nicht ausreichen.

 

Zusätzlicher Härtefreibetrag bei der Einkommensvermittlung

Ein BAföG berücksichtigt eine Behinderung bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern, d.h. es kann ein zusätzlicher Härtefreibetrag angesetzt werden. Dadurch verändert sich die Einkommensgrenze, ab der keine vollen Leistungen nach BAföG mehr gewährt werden, zugunsten der Antragsteller. Dabei wird nicht nur die Behinderung des Studenten selbst berücksichtigt, sondern ggf. auch die eines Elternteils oder die eines anderen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen einbezogen. Es empfiehlt sich, eine Beratung in Anspruch zu nehmen. Auf jeden Fall den BAföG-Antrag stellen, weil die behinderungs- bzw. krankheitsbedingten Aufwendungen die Freibetragsgrenze verschieben können. 

 

Verlängerung der Förderungshöchstdauer

Für behinderte und chronisch kranke Studenten besteht zudem die Möglichkeit, die Förderungshöchstdauer (§ 15 Abs.3 BAföG) zu verlängern. Es muss hierfür begründet und nachgewiesen werden, dass und in welchem Maß die Behinderung zu einer Verzögerung in der Fortführung der Studienzeit geführt hat, und zudem, um welchen Zeitraum sich das Studium entsprechend verlängert. Als Gründe können außer den gesundheitlichen Einschränkungen auch bauliche Hindernisse an der Hochschule, defekte oder fehlende Hilfsmittel usw. in Frage kommen. Die Förderung wird nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer aufgrund einer Behinderung gemäß § 17 Abs.2 Nr.2 BAföG in voller Höhe als Zuschuss gewährt. Bei einer Verlängerung der Förderungsdauer aufgrund von Krankheit wird jedoch gemäß § 17 Abs.3 Nr.3 BAföG die Förderung halb als Zuschuss und halb als Bankdarlehen geleistet.

 

Berücksichtigung einer Behinderung bei der Darlehensrückzahlung

Bei Rückzahlung (erfolgt in Raten) des Darlehensanteil erhöht sich die Einkommensgrenze, bei deren Unterschreitung der BAföG-Empfänger von einer Rückzahlung befreit wird, um die behinderungsbedingten Mehraufwendungen (§ 18a Abs.1).

 

Fachrichtungswechsel

Wird aufgrund dem Auftreten einer Behinderung oder chronischen Krankheit während des Studiums ein Fachrichtungswechsel noch nach Beginn des vierten Semesters notwendig (bei „unabweisbaren“ Grund), kann das neu begonnene Studium wie ein Erststudium gefördert werden (§ 7 Abs. 3 Nr.2 BAföG).

Überschreiten der Altersgrenze

Eine Behinderung kann ein Grund dafür sein, dass die Förderung auch dann gewährt wird, wenn sie erst nach Überschreiten der Altersgrenze (30 Jahre) begonnen wird (§ 10 Abs. 3 Nr. 3 BAföG). Die Behinderung muss jedoch ursächlich für die späte Aufnahme der Ausbildung sein.

 

 

3. Informationen und weiterführende Links

3.1. Nutzung der Gebäude und Kartografie (Karte und Übersicht über die Gebäude auf dem Bayreuther Campus) folgt in Kürze

3.2.  externe und weiterführende Links

- Behindertenbeauftragte in Bayreuth http://www.bayreuth.de/beratungsangebote/behindertenbeauftragte_538.html

 

- Fernstudium und Weiterbildung

http://www.fernstudium-net.de/weiterbildung/fernstudium-mit-behinderung

 

- Deutschen Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e.V. (DVBS)

http://www.dvbs-online.de/

 

- Bundesarbeitsgemeinschaft Behinderung und Studium e.V.

http://www.behinderung-und-studium.de/