Werkverträge und unentgeltliche Aufträge

Die Abteilung II, Referat IV/4, ist auch für den Abschluss von Werkverträgen und unentgeltlichen Aufträgen verantwortlich. Werkverträge und unentgeltliche Aufträge unterscheiden sich dadurch, dass Werkverträge die Erstellung eines klar definierten Werkes voraussetzen, unentgeltliche Aufträge hingegen ohne Honorar erteilt werden, wobei lediglich die anfallenden Aufwendungen zur Besorgung des Geschäftes erstattet werden. Werkverträge sind grundsätzlich über die Zentrale Universitätsverwaltung abzuschließen, da vor deren Abschluss eine Reihe von haushaltsrechtlichen und sonstigen Prüfungen vorgenommen werden müssen.

Detailinformationen:

I.

Zunächst sollen noch einmal die wesentlichen Unterschiede in der Abgrenzung von Werk-, Dienst- und Auftragsverträgen dargestellt werden:

Ein Werkvertrag (§§ 631 ff.BGB) ist ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag, durch den sich der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Der Werkvertrag ist stets auf einen bestimmten Erfolg gerichtet. Im Gegensatz zum Dienstvertrag wird nicht die Arbeitsleistung als solche, sondern das Arbeitsergebnis geschuldet. Werkverträge sind z. B. der Bauvertrag, der Architektenvertrag, der Vertrag über die Erstellung eines Gutachtens, der Reparaturvertrag. Der Unternehmer ist dabei verpflichtet, das Werk rechtzeitig und so herzustellen, daß es die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, der Besteller ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen.

(zuständig für Werkverträge ist Ref. IV/4)

 

Dienstvertrag (§§ 611 ff.BGB) ist ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag, durch den sich der Dienstverpflichtete zur Leistung der versprochenen Dienste, der Dienstberechtigte zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Im Gegensatz zum Werkvertrag kommt es beim Dienstvertrag nicht in erster Linie auf das Werk/Arbeitsergebnis - an, vielmehr wird die Arbeitsleistung als solche geschuldet. Unter Dienstvertrag fällt demnach z. B.die Kursbetreuung und alle Tätigkeiten, die auf Stundenbasis abgerechnet werden. Ein Unterfall des Dienstvertrages ist der Arbeitsvertrag, dessen Besonderheit darin besteht, daß der Dienstverpflichtete als Arbeitnehmer abhängige Arbeit zu verrichten hat. Für den Arbeitsvertrag gelten jedoch arbeitsrechtliche Spezialregelungen, die die Vorschriften über den Dienstvertrag weitgehend verdrängen.

(Wichtig: Dienstverträge sind über den jeweilig zuständigen Sachbearbeiter der Abt. III in der Zentralen Universitätsverwaltung abzuwickeln.)



Unentgeltlicher Auftrag (§§ 662 ff.BGB) ist ein Vertrag, durch den sich der Beauftragte verpflichtet, ein ihm vom Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen. Vom Dienst- und Werkvertrag unterscheidet sich der Auftrag durch seine Unentgeltlichkeit, vom bloßen Gefälligkeitsverhältnis durch den rechtlichen Bindungswillen. Der Begriff der Geschäfte erfasst sämtliche Tätigkeiten, die im Fall ihrer Entgeltlichkeit einem Dienst-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsvertrag unterlägen. Obwohl der Auftrag unentgeltlich ist, gibt es für den Beauftragten keine Haftungserleichterung. Er muss daher mangels abweichender Vereinbarung bei Nicht- oder Schlechterfüllung des Auftrages und bei Verletzung sonstiger Pflichten auch für leichte Fahrlässigkeit einstehen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Beauftragten für Aufwendungen, die dieser für erforderlich halten durfte, dazu rechnen auch die bei Ausführung des Auftrags entstandenen Schäden, Ersatz zu leisten. Dieser Aufwendungsersatz kann pauschal abgegolten werden. Hierbei wird jedoch nicht die Tätigkeit als solche honoriert.

(zuständig für Unentgeltliche Aufträge ist Ref. IV/4)

 

II.

 

Die Unterzeichnung von Verträgen für den Freistaat Bayern darf ausschließlich durch die Hochschulleitung und in deren Auftrag von der Zentralen Universitätsverwaltung vorgenommen werden. Derartige Verträge dürfen nicht mit Bediensteten der Universität Bayreuth geschlossen werden. Die o. g. Verträge sind zudem vor Beginn der Erstellung des Werkes abzuschließen. Nach Beginn oder gar Abschluss des Werkes ist ein Vertragsschluss nicht mehr möglich, und wird seitens der Universitätsverwaltung abgelehnt werden. Achten Sie daher bitte darauf, daß der Antrag auf Abschluss eines Vertrages rechtzeitig, d. h., drei Wochen vor dem geplanten Beginn der Erstellung des Werkes, der Dienstleistung oder Geschäftsbesorgung bei der Verwaltung eingegangen ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass etwaige mündlich oder schriftlich durch die Lehrstühle oder Institute abgeschlossene Verträge rechtsunwirksam sind und auch nicht nachträglich durch die Universität genehmigt werden können.

 

Ich bitte, beim Abschluss von Dienstverträgen, Werkverträgen und unentgeltlichen Aufträgen in Zukunft folgendes Verfahren einzuhalten:

 

1. Vorschläge zum Abschluss von Dienstverträgen sind über den jeweilig zuständigen Sachbearbeiter der Abt. III in der Zentralen Universitätsverwaltung abzuwickeln.

Bei Tätigkeiten, die in der Regel von einem Mitarbeiter oder einer Hilfskraft im Rahmen eines Hilfskraftvertrages erbracht werden, darf kein Werkvertrag abgeschlossen werden, sondern ausschließlich ein Dienst-, bzw. Arbeitsvertrag, welcher auch den notwendigen Versicherungsschutz für den Vertragspartner beinhaltet. Zuständig hierfür ist der jeweilige Mitarbeiter der Abt. III.

 

   

2.Vorschläge zum Abschluss von Werkverträgen, bzw. Unentgeltlichen Aufträgen sind Ref. IV/4 mit folgendem  Formular einzureichen. Beachten Sie bitte, dass das Formular vollständig und detailliert ausgefüllt werden muss. Unvollständige oder ungenaue Antragsformulare können leider nicht bearbeitet werden und müssen an den Lehrstuhl zurückgesandt werden. Fügen sie dem o. g. Formblatt immer die Anlage 1 "Bewertungsbogen" und die Anlage 2 "Feststellung der Sozialversicherungspflicht" bei.

 

Die Angaben zur Nationalität im Formular der Anlage 4 werden lediglich von denjenigen ausländischen Personen benötigt, die nicht aus einem EU-Mitgliedsstaat (Drittstaat) kommen. Besteht ein Hauptwohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat, so ist bei der Antragstellung die Photokopie des Personalausweises beizufügen.

 

Nach Zuleitung der Vorschläge (inkl. Anlagen) werden diese durch die Universitätsverwaltung geprüft, der entsprechende Vertrag ausgefertigt und der Unterschrift zugeführt. Sobald das versprochene Werk ganz oder teilweise erfüllt, ist dies der Verwaltung (Ref. IV/4) schriftlich vom Vorschlagenden mitzuteilen. Bitte verwenden Sie hierfür das entsprechende Formular der Anlage 3.

Nach Vorlage aller erforderlichen Dokumente werden die Zahlungen an die Vertragspartner angewiesen. Es wird darum gebeten, ab sofort nur noch die neuen Vordrucke zu verwenden, um eine exakte Zuordnung der Anlagen zu erreichen. Dienst- und Arbeitsverträge sind über den jeweilig zuständigen Sachbearbeiter der Abt. III in der Zentralen Universitätsverwaltung abzuwickeln. Die Ausfertigung und Bearbeitung der Werkverträge und unentgeltlichen Aufträge obliegt dem Referat IV/4 (Tel. 0921/55-5306). Die Einhaltung der o. a. Richtlinien erleichtert es der Verwaltung, eine zügige Vertragsabwicklung zu gewährleisten und trägt hoffentlich zur Verwaltungsvereinfachung und Entlastung der Lehrstühle und Institute bei.