Studienbeiträge
Auf dieser Seite finden Sie folgende Inhalte:
A. Beitragspflicht
B. Höhe des Beitrags
C. Nichtbestehen der Beitragspflicht und Befreiung auf Antrag
D. Fälligkeit und Zahlung
E. Rückerstattung von Studienbeiträgen
A. Beitragspflicht
Nach Artikel 71 i.V.m. Artikel 101 Absatz 1 BayHSchG sind ab dem Sommersemester 2007 Studienbeiträge zu erheben. Die Beitragspflicht besteht gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 der Studienbeitragssatzung grundsätzlich für jede Studierende und jeden Studierenden, es sei denn, einer der unten genannten Ausnahmetatbestände ist erfüllt.
Einzelheiten zur Erhebung hat die Universität in der folgenden Satzung geregelt:
Nach Beschluss des Bayerischen Landtages werden ab dem Wintersemester 2013/14 keine Studienbeiträge mehr erhoben.
Aufgrund der noch geltenden Studienbeitragspflicht für das Sommersemester 2013 bleibt diese Seite vorerst bestehen.
B. Höhe des Beitrags
Der Beitrag betrug im Sommersemester 2013 an der Universität Bayreuth im ersten Hochschulsemester einmalig 300,00 €, ab dem 2. Hochschulsemester 450,00 € pro Semester.
C. Nichtbestehen der Beitragspflicht und Befreiung auf Antrag
In bestimmten Fällen hat der Gesetzgeber keine Beitragspflicht vorgesehen. In anderen wiederum besteht die Möglichkeit der Beitragsbefreiung auf Antrag. Informationen erhalten Sie in den folgenden Hinweisen zum Nichtbestehen der Beitragspflicht und Befreiung auf Antrag:
Hier finden Sie ab jetzt nicht mehr einen Antrag auf Befreiung, sondern mehrere Anträge, jeweils nach Befreiungsgründen sortiert:
- Befreiung aufgrund der Erziehung eines Kindes
- Befreiung aufgrund Kindergeldbezugs (bei drei oder mehr Kindern)
- Befreiung aufgrund weiterer studierender Kinder (bei zwei oder mehr Kindern)
- Befreiung aufgrund unzumutbarer Härte
- Befreiung aufgrund der Gewährung eines Stipendiums
- Befreiung aufgrund ehrenamtlicher Tätigkeit
Die Übersichten über die Anzahl der ausgesprochenen Befreiungen sortiert nach Gründen der letzten Semester finden Sie hier.
Frist
Es muss für jedes Semester ein neuer Antrag gestellt werden. Erfolgte eine längerfristige Befreiung, beachten Sie bitte die Angaben im Befreiungsbescheid.
Das Fristende für die Antragstellung ist das jeweilige Semesterende:
- für das Sommersemester der 30. September,
- für das Wintersemester der 31. März.
D. Fälligkeit und Zahlung
Der Studienbeitrag ist zusätzlich zum Studentenwerksbeitrag mit den Antrag auf Immatrikulation bzw. mit dem Antrag auf Rückmeldung fällig. Die Termine zur Immatrikulation bzw. Rückmeldung werden gesondert bekannt gegeben.
Bei nicht fristgerechter oder unvollständiger Zahlung wird die Immatrikulation versagt, bzw. die Exmatrikulation vorgenommen.
Semesterbeitrag für das Wintersemester 2013/14:
- Studentenwerksbeitrag, einschl. Semesterticket: 82,30 €
Semesterbeitrag für das Sommersemester 2013:
- Studienbeitrag: einmalig im ersten Hochschulsemester 300,00 €, ab dem 2. Hochschulsemester 450,00 €
- Studentenwerksbeitrag, einschl. Semesterticket: 81,90 €
- Semesterbeitrag insgesamt: einmalig im ersten Hochschulsemester 381,90 €, ab dem 2. Hochschulsemester 531,90 €
E. Rückerstattung von Studienbeiträgen
Allgemeines:
Da eine automatische Rückerstattung nicht erfolgt, ist eine Beantragung der Rückerstattung z.B. für folgende Fälle erforderlich:
- Studierende, die den Studienbeitrag entrichtet, aber erfolgreich einen Antrag auf Befreiung gestellt haben
- rückgemeldete Studierende, die für das betreffende Semester beurlaubt oder aufgrund ausbildungsbezogener Tätigkeit von der Studienbeitragspflicht freigestellt wurden
- im Fall der Einzahlung ohne Zustandekommen der Rückmeldung bzw. im Fall der Exmatrikulation vor Beginn des neuen Semesters
- bei Exmatrikulation im laufenden Semester
- bei Überzahlung
Die Rückerstattung ist unverzüglich zu beantragen. Verwenden Sie hierzu bitte folgenden Vordruck:
Antrag auf Rückerstattung der Semesterbeiträge
Hinweise zur Rückerstattung des Studienbeitrags:
- Anteile Rückerstattung bei Exmatrikulation im laufenden Semester:
Nachdem erfolgreich ein Antrag auf Befreiung wegen unzumutbarer Härte gestellt wurde, wird der Studienbeitrag ganz oder teilweise auf Antrag zurück erstattet. Die Rückerstattungsbeiträge entnehmen Sie dieser Übersicht.
- Rückerstattung des Studienbeitrags in voller Höhe bei einer Exmatrikulation zwischen dem 01.05. bzw. 01.11. und dem 31.05. bzw. 30.11.:
Dies ist nur möglich, wenn die Exmatrikulation aufgrund einer Zulassung und Immatrikulation an einer anderen Hochschule in einen dort zulassungsbeschränkten Studiengang erfolgt. Als Nachweise sind zwingend eine Kopie des Zulassungsbescheides sowie eine Studienbescheinigung der neuen Hochschule beizulegen.
Hinweise zur Rückerstattung des Semestertickets:
Das Semesterticket wird nach Beginn des Semesters nur bei einer Exmatrikulation bis einschließlich des letzten Tages vor Vorlesungsbeginn zurück gezahlt.
Hinweise zur Rückerstattung des Studentenwerksbeitrags:
Der Studentenwerksbeitrag wird nach Beginn des Semesters nur bei einer Exmatrikulation bis einschließlich des letzten Tages vor Vorlesungsbeginn zurück gezahlt.

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