Promotionsstudium
1. Rechtsgrundlage
Im Art. 49 Abs. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayRS 2210-1-1-WFK, in der jeweiligen Fassung), ist die Immatrikulation zum Zweck der Promotion geregelt.
Demnach können Studierende auch nach dem Bestehen der Abschlussprüfung in dem betreffenden Studiengang immatrikuliert bleiben oder wieder immatrikuliert werden, wenn sie die Immatrikulation oder das Fortbestehen der Immatrikulation beantragen, um zu promovieren.
Die Anforderung an die Promotion richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen der Promotionsordnung der jeweiligen Fakultät.
2. Promotionsdauer
Ein Promovend soll exmatrikuliert werden, wenn die Promotion beendet ist; spätestens aber nach drei Jahren.
Diesen gesetzlichen Bestimmungen entsprechend, werden Studierende nach Ablauf des sechsten Semesters ihres Promotionsstudiums grundsätzlich exmatrikuliert und können sich nicht mehr zum Weiterstudium rückmelden.
Eine Immatrikulation zum Zweck der Promotion über das sechste Semester im Promotionsstudium hinaus ist nur aus zwingenden Gründen, die im Zusammenhang mit der Promotion stehen müssen und von der zuständigen Fakultät zu bestätigen sind, zulässig. Außerdem kann bei ausländischen Studierenden die Immatrikulation verlängert werden, sofern dies aufgrund aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen erforderlich ist (§ 14 Abs. 5 der Immatrikulationssatzung der Universität Bayreuth).
Sofern es für Sie notwendig ist, über das sechste Fachsemester hinaus für Promotion immatrikuliert zu sein, beantragen Sie dies bitte mit folgendem Formular sowie den notwendigen Unterlagen.
Zur Klarstellung darf darauf hingewiesen werden, dass diese Regelung lediglich die Immatrikulation zum Zweck der Promotion, nicht aber die Promotion selbst betrifft.
Bei weiteren Fragen steht Ihnen das Team der Studierendenkanzlei gern zur Verfügung.

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