Exmatrikulation

1. Rechtsgrundlage

Bestimmungen zur Exmatrikulation finden sich in Art. 49 des Bayerischen Hochschulgesetzes vom 23. Mai 2006 (BayRS 2210-1-1-WFK, GVBl S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, und in §§ 14, 15 der Immatrikulationssatzung.

 

2. Exmatrikulationsgründe

2.1 Exmatrikulation kraft Gesetz

Studierende sind zum Ende des Semesters exmatrikuliert, in dem sie die Abschlussprüfung bestanden haben.

 

2.2 Exmatrikulation auf Antrag des Studierenden

Studierende können zu jedem Zeitpunkt im Semester die Exmatrikulation selbst beantragen.

Der dafür erforderliche Antrag kann hier als pdf-Dokument heruntergeladen werden.

Dieser kann sowohl per Post gesendet, als auch persönlich in der Studierendenkanzlei abgegeben werden. Die Exmatrikulation kann jederzeit erfolgen, jedoch grundsätzlich nicht rückwirkend. Der frühestmögliche Termin ist der Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Studentenkanzlei. In die Zukunft hinein ist eine Exmatrikulation zu jedem Zeitpunkt bis maximal zum Ende des Semesters möglich, für das der Antragsteller derzeit rückgemeldet ist. Bei einem Hochschulwechsel empfiehlt sich eine Exmatrikulation zum jeweiligen Semesterende.

Mitzusenden / Mitzubringen sind:

  • die UBT Campus-Card;
  • ggfs. das Prüfungszeugnis

 

2.3 Exmatrikulation von Amts wegen

  • im Falle des endgültigen Nichtbestehens einer Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung bzw. falls aus von der oder dem Studierenden zu vertretenden Gründen die Voraussetzungen für die Meldung zu einer Prüfung endgültig nicht mehr beigebracht werden können, sofern kein Wechsel auf einen anderen Studiengang erfolgt ist; Hinweis: Hier erfolgt die Exmatrikulation mit Wirkung zum Ende des Semesters, in welchem der entsprechende Bescheid über das Nichtbestehen Rechtskraft erlangt hat.
  • aufgrund nachträglichen Eintretens eines Immatrikulationshindernisses
  • sofern aufgrund von Tatsachen feststeht, dass die Immatrikulation missbräuchlich erfolgt
  • aufgrund nicht erfolgter Rückmeldung
  • bei Promotionsstudierenden nach spätestens drei Jahren der Einschreibung für das Promotionsstudium

 

3. Sonstige Hinweise

Bei der Exmatrikulation nach den Nummern 2.1 und 2.3 erhält der betroffene Studierende einen Bescheid der Studierendenkanzlei. Die Exmatrikulation "kraft Gesetzes" wird auch dann wirksam, sofern die Studierendenkanzlei aufgrund fehlender Mitteilungen durch die zuständigen Prüfungsämter die Exmatrikulation verwaltungstechnisch nicht umsetzen kann.

Achtung: Seit dem Wintersemester 2010/11 gibt es gemäß §§ 7, 10 der Studienbeitragssatzung eine anteilige Rückerstattung des Studienbeitrags bei einer Exmatrikulation im laufenden Semester. Alle Informationen dazu finden Sie hier.