Promotionsstudium

1. Rechtsgrundlage

Im Art. 49 Abs. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayRS 2210-1-1-WFK, in der jeweiligen Fassung), ist die Immatrikulation zum Zweck der Promotion geregelt.

Demnach können Studierende auch nach dem Bestehen der Abschlussprüfung in dem betreffenden Studiengang immatrikuliert bleiben oder wieder immatrikuliert werden, wenn sie die Immatrikulation oder das Fortbestehen der Immatrikulation beantragen, um zu promovieren.

Die Anforderung an die Promotion richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen der Promotionsordnung der jeweiligen Fakultät.

 

2. Promotionsdauer

Ein Promovend soll exmatrikuliert werden, wenn die Promotion beendet ist; spätestens aber nach drei Jahren.

Diesen gesetzlichen Bestimmungen entsprechend, werden Studierende nach Ablauf des sechsten Semesters ihres Promotionsstudiums grundsätzlich exmatrikuliert und können sich nicht mehr zum Weiterstudium rückmelden.

Eine Immatrikulation zum Zweck der Promotion über das sechste Semester im Promotionsstudium hinaus ist nur aus zwingenden Gründen, die im Zusammenhang mit der Promotion stehen müssen und von der zuständigen Fakultät zu bestätigen sind, zulässig. Außerdem kann bei ausländischen Studierenden die Immatrikulation verlängert werden, sofern dies aufgrund aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen erforderlich ist (§ 14 Abs. 5 der Immatrikulationssatzung der Universität Bayreuth).

Zur Klarstellung darf darauf hingewiesen werden, dass diese Regelung lediglich die Immatrikulation zum Zweck der Promotion, nicht aber die Promotion selbst betrifft.

 

3. Studienbeiträge

Gemäß Art. 71 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes besteht für bis zu sechs Semester die Studienbeitragspflicht nicht, wenn die Immatrikulation zum Zweck einer Promotion erfolgt. Der Studentenwerksbeitrag sowie der Beitrag für die kostenlose Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs - "Semesterticket" - ist stets zu entrichten.

Bitte beachten Sie, dass es bei einer Verlängerung der Einschreibung über das sechste Semester hinaus, keine „automatische“ Studienbeitragsbefreiung gibt. Diese ist nur bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes möglich. Alle Informationen zu den Möglichkeiten der Studienbeitragsbefreiung entnehmen Sie bitte unseren Informationen zur Studienbeitragspflicht.

 

Bei weiteren Fragen steht Ihnen das Team der Studierendenkanzlei gern zur Verfügung..